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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER KLINIKUM BIELEFELD GEM.GMBH
§ 1 Vertragsbestandteile
1.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
a) das Auftragsschreiben mit sämtlichen Anlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Skizzen)
b) diese Vertragsbedingungen
c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL Teil B)
1.2 Die VOL/B kann im Internet unter www.klinikumbielefeld.de oder im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewohnten Geschäftszeiten eingesehen werden.
1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den unter 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen, wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.
§ 2 Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sonstiger Kosten und Lasten (z.B. Fracht, Verpackung einschließlich etwaiger Rücksendungen, u.s.w.) abgegolten sind. Eine Auftragsbestätigung ist erforderlich. Preiserhöhungen nach dem Vertragsabschluss sind nur nach einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung möglich.
§ 3 Gütezusicherung, technische sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsformen) sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.2 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter 3.1 genannten Eigenschaften gelten als zugesichert.
§ 4 Lieferung / Leistung
4.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist, wenn im Auftrag nichts anderes angegeben ist, der Sitz empfangenden Dienststelle (auch Empfangs-/Verwendungsstelle genannt). Diese ist grundsätzlich an Werktagen nur montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 14:00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
4.2 Lieferung und Versand der Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei Haus auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
4.3 Änderungen in Produktbeschaffenheit oder –verpackung, sowie der Umverpackung sind der Klinikum Bielefeld gem.GmbH unaufgefordert mitzuteilen. Auf das Fehlen erforderlicher Informationen der Klinikum Bielefeld gem.GmbH kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne übermittelt bekommen hat.
4.4 Das Klinikum Bielefeld gem.GmbH ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Offene Mängel an der Ware sind spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel nach Feststellung der Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen, dem Verkäufer zu melden. Die Mängelrüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb der 10 Tage abgesendet wird. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, verbleibt bei dem Verkäufer bis zur Übergabe des Vertragsgegenstandes an das Klinikum Bielefeld gem.GmbH.
§ 5 Verzug
Die im Vertragstext genannten oder schriftlich vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Über abweichende Liefertermine muss unverzüglich eine Information erfolgen. Sind Verzögerungen zu erwarten, die dem Verkäufer erkennbar werden und aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist der Verkäufer verpflichtet dies der Klinikum Bielefeld gem.GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine versäumt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so ist der Arbeitgeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder nach Ablauf einer vom Ihm gesetzten Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung umfasst auch die bei Ausführung oder Vollendung durch einen Dritten entstehenden Mehrkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, ausschließlich wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
§ 7 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich anders vereinbart, und beginnt mit dem unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgeschrieben noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung.
§ 8 Rechnung
8.1. Die Rechnung ist erst nach Lieferung zu stellen. Die Preisstellung erfolgt in EUR und die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
8.2. Ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen mit ausgewiesener Auftragsnummer und Datum sind in elektronischer Form an die Mailadresse: Rechnungen@klinikumbielefeld.de einzureichen Regelungen auf die Auftragserteilende(n) Dienststelle(n) auszustellen.
8.3. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengenklar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
8.4. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind. Dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
§ 9 Bezahlung /Abtretung
9.1. Die Bezahlung wird nach Wahl des Auftragsgebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vertraglich vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüffähigen Rechnung bei der auftragserteilenden Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 6.
9.2. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
§ 10 Lösung des Vertrages
10.1. Außer in den § 8 VOL/B genannten Fälle kann der Auftraggeber auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Person, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf Ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, sie auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihrer Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
10.2. Von der Ausübung des Rechtes nach Nr. 10.1 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
§ 11 Rücktritt
Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, oder werden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
§ 12 Gerichtsstand
Liegen die Vorrausetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach dem Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle des unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ansonsten gelten unabhängig von der Reihenfolge die VOL und VOB, jeweils samt der Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Bedingungen in VOL 6 und VOL 6 EU (Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW in der bundes- bzw. EU-weiten Fassung), sowie der VOL 8 a (Vertrags- und zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW).